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EUR-Lex - sa0003 - EN - EUR-Lex

Lebensmittelzusatzstoffe müssen, unabhängig davon, ob sie für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind oder nicht, eindeutige Kennzeichnungsanforderungen erfüllen, darunter die Angabe der Bezeichnung und/oder E-Nummer (z. B. E 110 für den Farbstoff Gelborange).

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